Fachanwalt für Insolvenzrecht

Bereits seit 2007 bin ich zur Führung des Titels "Fachanwalt für Insolvenzrecht" berechtigt. Wie jedes andere Rechtsgebiet auch weist das Insolvenzrecht eine Vielzahl von Besonderheiten auf, aufgrund derer eine Mandatsbearbeitung sinnvoll nur mit einer entsprechenden Spezialisierung auf das Insolvenzrecht dargestellt werden kann.

Vertrauen Sie auf meine lange Erfahrung in der Insolvenzberatung; insbesondere aufgrund langjähriger Tätigkeit auch in der Insolvenzverwaltung bin ich in der Lage, Sie über Ihre etwaigen gesetzlichen Insolvenzantragspflichten, über Ihr Insolvenzantragsrecht, über Fragestellungen im Zusammenhang mit Insolvenzanfechtung, die Wahrnehmung Ihrer Rechte als Gläubiger, über insolvenzstrafrechtliche und sonstige Themen zu beraten und zu vertreten.

Meine Tätigkeit erstreckt sich insbesondere auf die nachfolgend aufgeführten Gebiete:

Insolvenzberatung

 

Als Fachanwalt für Insolvenzrecht mit langjähriger Erfahrung in nahezu sämtlichen Bereichen des Insolvenzrechts stehe ich Ihnen im Bereich der Insolvenzberatung zu insolvenzrechtlichen Fragestellungen zur Verfügung; eine umfassende Beratung kann ich insbesondere auch aufgrund meiner praktischen Erfahrungen auch in der Insolvenzverwaltung gewährleisten.

Ich vertrete Sie auch im Insolvenzstrafrecht sowie den Schnittstellen von Handels- und Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht, wie bspw. der Übernahme von Unternehmen aus der Insolvenzmasse im Wege eines share- oder asset-deals.

Haben Sie nach Erteilung der Restschuldbefreiung Probleme mit noch aus der Zeit vor Insolvenz ergangenen Kontopfändungen? Gerne unterstütze ich Sie bei der kurzfristigen Freigabe Ihres Kontos von diesen Pfändungen.

Insolvenzantrag

 

Insbesondere als Geschäftsführer oder Vorstand juristischer Personen oder vergleichbarer Rechtsformen (GmbH, AG, Genossenschaft, GmbH & Co. KG) sind Sie nach den Vorgaben der Insolvenzordnung verpflichtet, unter Einhaltung dort geregelter Fristen bei dem zuständigen Insolvenzgericht einen zulässigen Insolvenzantrag zu stellen.

Sind oder waren Sie als natürliche Person selbständig tätig, können Sie nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen nach aktuellem Recht binnen dreier Jahre Restschuldbefreiung erlangen.

Sind Sie zur Antragstellung verpflichtet, möchten Sie Ihre Antragspflicht prüfen lassen oder von Ihrem Recht auf die Stellung eines Insolvenzantrages Gebrauch machen, stehe ich Ihnen hierfür gern zur Verfügung.

 

Insolvenzanfechtung

Besonders problematisch ist regelmäßig die Geltendmachung von Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung durch Insolvenzverwalter gegenüber früheren Geschäftspartnern des Insolvenzschuld-ners. Die Insolvenzordnung gibt dem Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, Leistungen aus dem Vermögen des späteren Insolvenzschuldners bei dem Empfänger zurückzufordern.

Sollten Sie solchen Ansprüchen des Insolvenzverwalters ausgesetzt sein, prüfe ich für Sie gern die Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen diese Ansprüche und erarbeite gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie, die ggf. auch in der Verhandlung einer Vergleichslösung mit dem Insolvenzverwalter liegen kann.  

Geschäftsführerhaftung

Im Zusammenhang mit der Eröffnung von Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer und vergleichbarer Personen (GmbH, AG, Genossenschaft, GmbH & Co. KG) kommt es aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Insolvenzantragspflichten in vielen Fällen zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegenüber den Organen (Geschäftsführer, Vorstand), die im wesentlichen auf eine vermeintlich verspätete Antragstellung zurückzuführen sind.

Sollten Sie solchen Ansprüchen des Insolvenzverwalters ausgesetzt sein, prüfe ich gern für Sie die Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen diese Ansprüche und erarbeite gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie, die ggf. auch in der Verhandlung einer Vergleichslösung mit dem Insolvenzverwalter liegen kann.

Insolvenzstrafrecht

 

Als Geschäftsführer und Vorstand einer juristischen oder vergleichbaren Person (GmbH, AG, Genossenschaft, GmbH & Co. KG) unterliegen Sie nach den Vorgaben der Insolvenzordnung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Antragsverpflichtung. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist strafbar. Bereits unmittelbar nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse informiert das Insolvenzgericht die zuständige Staatsanwaltschaft über die gerichtliche Entscheidung von Amts wegen, so dass seitens der Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geprüft wird.

Gerne übernehme ich Ihre Verteidigung in diesem Verfahren.

Das gilt auch zu weiteren möglichen Strafbarkeiten im insolvenzrechtlichen Zusammenhang wie dem Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen und Bankrottstraftaten.

Gläubigervertretung
 

Ist über das Vermögen Ihres Geschäftspartners das Insolvenzverfahren eröffnet oder ist die Eröffnung absehbar, ist es unabdingbar, über die Möglichkeiten zur Durchsetzung Ihrer Rechte informiert zu sein; einerseits sind Ihre Rechte und etwaige Sicherheiten durch Anmeldung zur Insolvenztabelle und die Geltendmachung von Aus- und Absonderungsrechten geltend zu machen, andererseits gilt es auch, Kostenrisiken zu klären, um dem schlechten Geld nicht noch gutes Geld hinterherzuwerfen.

Gern vertrete ich Sie als Gläubiger im Insolvenzverfahren und wahre nach vorheriger Abstimmung der Kostenrisiken Ihre Rechte im Insolvenzverfahren.


 

©RA/FAStrafR/FAInsR Andreas Lauven - Alle Rechte vorbehalten.

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